7.3.2. Hinsichtlich der Prüfung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist vorliegend massgebend, dass der Beschwerdeführer eine Schädelprellung, eine HWS-Distorsion Grad 2 und eine Thoraxprellung erlitten hat (VB 30 S. 2). Die Schädel- und die Thoraxprellung sind nach den medizinischen Berichten schon bald nach dem Unfall wieder folgenlos abgeheilt (vgl. VB 31; VB 53; VB 187). Eine HWS-Distorsion vermag für sich alleine die Schwere und besondere Art der Verletzung nicht zu begründen;