7.3. 7.3.1. Der Unfall vom 29. Januar 2021 ereignete sich angesichts der geschilderten Gegebenheiten weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium ist daher nicht erfüllt. - 16 -