Da vorliegend von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist, sind weitere Kriterien (vgl. E. 7.1) in die Beurteilung einzubeziehen. Von diesen Kriterien müsste für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den keinem objektivierbaren strukturellen Korrelat zuordenbaren Beschwerden entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere – mindestens vier – in gehäufter Weise gegeben sein.