In Anbetracht der Rechtsprechung ist insbesondere anzufügen, dass vorliegend keinesfalls von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen ausgegangen werden darf. Ein solcher wurde durch die Rechtsprechung erst bei wesentlich grösseren Krafteinwirkungen auf die betroffene Person angenommen (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 67 f.). Da vorliegend von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist, sind weitere Kriterien (vgl. E. 7.1) in die Beurteilung einzubeziehen.