reich zu den leichten liegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Massstäbe erscheint – auch unter Berücksichtigung der 180°-Drehung des Autos des Beschwerdeführers – die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einordnung (mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen; VB 247 S. 9) somit zutreffend. In Anbetracht der Rechtsprechung ist insbesondere anzufügen, dass vorliegend keinesfalls von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen ausgegangen werden darf.