7.2.3. In einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall (seitliche Kollision zwischen dem vortrittsberechtigten Fahrzeug und einem einbiegenden Fahrzeug) bestätigte das Bundesgericht die Einordung als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2012 vom 25. April 2012 E. 6.1.1).