Im Kreuzungsbereich sei es zur Kollision gekommen, durch welche das Fahrzeug des Beschwerdeführers um 180 Grad gedreht und entgegengesetzt seiner ursprünglichen Fahrtrichtung auf seinem zuvor befahrenen Fahrtstreifen zum Stehen gekommen sei. Das Fahrzeug des Unfallverursachers sei mit der Front in - 15 - westlicher Richtung zum Stehen gekommen. An beiden Fahrzeugen sei Sachschaden entstanden und die Beteiligten seien durch den Unfall leicht verletzt worden (BB 3 S. 8).