Den vom Beschwerdeführer eingeholten polizeilichen Unterlagen (vgl. BB 2; 3) ist zum Hergang des Unfalls, der sich morgens um 7:27 Uhr ereignet hatte, ferner Folgendes zu entnehmen: Dem auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrenden Beschwerdeführer sei vom Unfallverursacher, welcher nach links auf die Strasse habe einbiegen wollen und dabei den Beschwerdeführer übersehen habe, die Vorfahrt genommen worden. Im Kreuzungsbereich sei es zur Kollision gekommen, durch welche das Fahrzeug des Beschwerdeführers um 180 Grad gedreht und entgegengesetzt seiner ursprünglichen Fahrtrichtung auf seinem zuvor befahrenen Fahrtstreifen zum Stehen gekommen sei.