7.2. 7.2.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt die Einstufung eines Unfallereignisses nach dem augenfälligen Geschehensablauf BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 29. Januar 2021 den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu (vgl. VB 247 S. 9 Rz. 4.3). Der Beschwerdeführer stellt diese Einordnung nicht ausdrücklich in Frage, sondern rügt einzig, die Berechnung der Geschwindigkeitsänderung durch die C. (vgl. VB 174) sei ohne Berücksichtigung der von ihm eingeholten polizeilichen Unterlagen (vgl. BB 2; 3) erfolgt und deshalb fehlerhaft (Beschwerde S. 11 Rz.