Der Beschwerdeführer gab im Übrigen am 3. Februar 2022 gegenüber seiner behandelnden Ärztin an, dass er wieder besser schlafen könne (VB 234). Da sich der Beschwerdeführer beim fraglichen Unfall – unbestrittenermassen – eine HWS-Distorsion zuzog (vgl. VB 30 S. 2; 31; VB 130 S. 6 ff.) und in der Folge an Beschwerden, wie sie für diese Verletzung charakteristisch sind, litt, ist die Adäquanz nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu prüfen.