6.3.2. Den Akten zu den Unfällen im 2007 und 2012 sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 247 S. 8 Rz. 4.1) – keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der am 29. Januar 2021 erlittenen Kollision an psychischen Beschwerden gelitten hatte (VB zu Schadenfall 2007 und Schadenfall 2012). Nach dem Unfallereignis vom 29. Januar 2021 wurden in psychischer Hinsicht erstmals am 22. Juni 2021 eine Anpassungsstörung (vgl. VB 97; 160) bzw. am 21. Dezember 2021 eine somatisierte Depression (vgl. VB 187) diagnostiziert.