Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis, welche auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 134 V 109, 117 V 359), zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 16 Rz. 40 ff.).