chanismen (BGE 134 V 109 ff.) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327; U 273/99). 6.3. 6.3.1. Vorab ist darüber zu befinden, welche vom Bundesgericht entwickelte Methode zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den organisch nicht hinreichend ausgewiesenen Beschwerden und dem Unfall zur Anwendung gelangt. Während die Beschwerdegegnerin die Psycho- Praxis nach BGE 115 V 133 anwandte (vgl. VB 247 S. 8 ff.), stellt sich der - 12 -