die per 26. Oktober 2021 verfügte Einstellung der entsprechenden Leistungen ist demnach nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Aus den Akten geht sodann übereinstimmend hervor und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der seitlichen Kollision an (zumindest teilweise) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehenden und keinem organisch objektivierbaren Korrelat zuzuordnenden HWS- und Kopfbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung und Depression) litt bzw. leidet. Diesbezüglich verneinte die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis - 10 -