E., welcher unter Verweis auf die einschlägige Literatur nachvollziehbar begründete, weshalb keine strukturelle Verletzung des Schultergelenks vorliege, die Schulterbeschwerden auf die erheblichen degenerativen Vorschäden und die vorbestehenden Schleimbeutelreizung sowie die Einengung des Gleitraums der Rotatorenmanschette mit Impingementsymptomatik zurückzuführen seien (vgl. VB 130 S. 5), ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2021 demnach zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht betreffend die rechtsseitige Schultersymptomatik folglich zu Recht verneint;