klären. Dass Dr. med. univ. B., der immerhin Kenntnis von der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 1. Dezember 2021 (VB 174) hatte, dabei nicht über die vom Beschwerdeführer erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten polizeilichen Unterlagen (vgl. BB 2; 3) verfügte, ist insofern irrelevant, als diese nichts an den bildgebend nachgewiesen degenerativen Vorzuständen der rechten Schulter zu ändern vermögen. Mithin erhellt nicht, weshalb die neu eingebrachte Kenntnis (vgl. BB 2; 3) der 180-Grad-Drehung des Fahrzeugs (ohne weiteren Anprall) zu einer anderen medizinischen Beurteilung führen sollte.