75; 88; 187). Vorliegend war somit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 4.3) das Abstellen auf eine Aktenbeurteilung, welche im Übrigen in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten medizinischen Akten erfolgte, als Beweisgrundlage zulässig, zumal es bei der Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. univ. B. vom 18. Januar 2022 (vgl. VB 204) einzig darum ging, die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den verschiedenen noch geklagten Beschwerden und dem Unfall zu -9-