Etwas Gegenteiliges ist aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, sind dessen eigenen laienhaften medizinischen Würdigungen doch rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer bringt ferner nichts vor, was an diesen ärztlichen Beurteilungen Zweifel wecken liesse. Dies gilt umso mehr, als die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. univ. B. und jene von Dr. med. E. mit den übrigen ärztlichen Berichten und Befunden übereinstimmen (vgl. VB 33; 52; 53; 57; 60; 75; 88; 187).