B. als Entscheidgrundlage gedient hatte (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 5.3). Ersterer legte nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb die festgestellten frischen Läsionen bei einem Vorzustand, wie er beim Beschwerdeführer bestehe (erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Schulter), im Verlauf der Erkrankungen auftreten könnten und vorliegend nicht dem Unfall zugeordnet werden könnten (vgl. VB 130 S. 4). Etwas Gegenteiliges ist aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, sind dessen eigenen laienhaften medizinischen Würdigungen