5.2. Der Beschwerdeführer rügt, der Kreisarzt habe in dessen Beurteilung vom 18. Januar 2022 fälschlicherweise ausgeführt, es gebe keine frischen Läsionen (vgl. VB 204 S. 3). Angesichts der Tatsache, dass der Kreisarzt Dr. med. univ. B. – unter Hinweis auf das MRI vom 30. März 2021 – vom Fehlen frischer Läsionen ausging und Dr. med. E. in der Stellungnahme vom 29. August 2021