ders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen, dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 und 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 [je mit Hinweisen]). Dr. med. univ. B. verfügt als Kreisarzt über das notwendige Fachwissen, um im vorliegenden Fall eine qualifizierte Beurteilung abgeben zu können. Daran ändert auch der Umstand, dass er in einem Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin steht, nichts (Replik S. 2; vgl. E. 4.2).