Unterlagen (vgl. BB 2; 3) abgegeben habe. Wie sich im Folgenden ergibt, kann vorliegend offen bleiben, wie es sich mit diesem Einwand verhält. Denn entscheidend ist einzig, ob sich die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 29. Januar 2021 und den Schulterbeschwerden rechts gestützt auf die medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis) beantworten lässt.