Die Beschwerdegegnerin liess eine biomechanische Kurzbeurteilung erstellen, welche eine Abschätzung geben sollte, in welchem Umfang sich die Beschwerden als Folge von mechanischen Ereignissen erklären lassen. Die C. wies in ihrer Beurteilung vom 1. Dezember 2021 in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter darauf hin, dass durch die Insassenbewegung (initial nach links) eher ein Aufprall der linken Schulter im Vordergrund stehen müsste (VB 174 S. 6). Der Beschwerdeführer wendet ein, auf die biomechanische Kurzbeurteilung könne nicht abgestellt werden, da die C. diese in Unkenntnis der von ihm eingeholten polizeilichen -5-