Die Seitenairbags, nicht jedoch die Frontalairbags, wurden ausgelöst (VB 30 S. 1; 34). Den vom Beschwerdeführer eingeholten polizeilichen Unterlagen ist ferner zu entnehmen, dass sich sein Fahrzeug durch die Kollision um 180 Grad drehte und entgegengesetzt dessen ursprünglichen Fahrtrichtung auf dem zuvor befahrenen Fahrstreifen zum Stehen kam (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 8).