Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, insbesondere beruhe die unfallanalytische Analyse auf unzureichenden Unterlagen und habe wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt (Beschwerdeergänzung S. 10 Rz. 25, S. 11 Rz. 28 ff.). Zudem könne auf die kreisärztliche Beurteilung, die zahlreiche unbelegte Behauptungen und Aktenwidrigkeiten beinhalte, nicht abgestellt werden (Beschwerdeergänzung S. 10 Rz. 26, S. 12 Rz. 32 ff.).