3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 (vgl. VB 247) im Wesentlichen gestützt auf eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. univ. B., Arzt für Allgemeinmedizin (A), vom 18. Januar 2022 (vgl. VB 204) hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts davon aus, dass diese in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 29. Januar 2021 stünden, weshalb sie ihre diesbezüglichen Leistungen zu Recht mit Wirkung ex nunc et pro futuro per 26. Oktober 2021 eingestellt habe (VB 247 S. 7 Rz. 3.2).