1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Januar 2021 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 247) per 26. Oktober 2021 (Schulterbeschwerden) respektive 31. Dezember 2021 (HWS- und Kopfbeschwerden sowie psychische Beschwerden) eingestellt hat.