Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. November 2022 im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: