2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde. In seiner Beschwerdeergänzung vom 26. September 2022 stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 06.05.2022 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."