Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 lehnte sie eine Leistungspflicht hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts mangels Unfallkausalität formlos ab und stellte ihre diesbezüglichen Leistungen per 26. Oktober 2021 ein, wobei sie auf die Rückforderung der bereits geleisteten Leistungen verzichtete. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 24. November 2021 "Einspruch" erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 teilte sie ihm mit, dass sie per 31. Dezember 2021 auch ihre Leistungen für die "restlichen Beschwerden" einstellen werde.