Er erlitt dabei verschiedene Verletzungen. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin, die bereits früher – im Zusammenhang mit zwei vom Beschwerdeführer am 23. März 2007 bzw. am 29. Juni 2012 erlittenen Unfällen – vorübergehend Leistungen erbracht hatte, die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 lehnte sie eine Leistungspflicht hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts mangels Unfallkausalität formlos ab und stellte ihre diesbezüglichen Leistungen per 26. Oktober 2021 ein, wobei sie auf die Rückforderung der bereits geleisteten Leistungen verzichtete.