Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der gesamten Forderung. Entsprechend dem Verfahrensausgang (Reduzierung des geschuldeten Spitalkostenbeitrages) obsiegt sie im Umfang von rund einem Zehntel. Entsprechend sind die Verfahrenskosten im Umfang von rund neun Zehnteln, Fr. 350.00 ausmachend, der Beschwerdeführerin, und im Umfang von rund einem Zehntel, Fr. 50.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.