Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 120.00 für die ausstehende Kostenbeteiligung (Spitaltage) und Fr. 30.00 für Bearbeitungsgebühren, somit total Fr. 150.00, schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B. aufzuheben.