Daraus folgt, dass es für die Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl ("Kostenbeteiligung", Rechnungsnummer "F-2100152656") und der vorhergehenden Schreiben (vgl. VB 5 bis 7) nach Treu und Glauben erkennbar sein musste, für welche Forderung sie betrieben wurde. Die Beschwerdeführerin kann somit aus ihrer Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.4. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu bezahlen. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den - 11 -