Rechtsöffnung ist abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel nicht identisch ist (DANIEL STAEHE- LIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 37 zu Art. 80 SchKG).