6.3.2. Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung zu nennen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die entsprechenden Angaben werden in den Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Dieses Erfordernis dient dazu, dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls Aufschluss über den Anlass der Betreibung zu geben und erlaubt ihm, sich zur Aner- - 10 -