dass der Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag nicht geschuldet sei. Auch das Informationsschreiben des BAG vom 7. Dezember 2011 führe zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal die Empfehlung ohne nähere Begründung erfolgt und für das Gericht ohnehin nicht verbindlich sei (E. 3.2. des erwähnten Urteils). 4.4.4. Nachdem – soweit erkennbar – in der Zwischenzeit weder das Bundesgericht die vorliegend strittige Frage beurteilt hat, noch Gründe für eine Praxisänderung dargetan worden oder erkennbar wären, ist an der oben erwähnten Rechtsprechung festzuhalten. Da der Leistungserbringer der Be- -7-