25 Abs. 2 lit. e KVG), die bei der versicherten Person auch ohne stationären Aufenthalt als allgemeine Lebenshaltungskosten zu Hause angefallen wären. Die versicherte Person solle daher einen Teil der vom Versicherer übernommenen Aufenthalts- und Verpflegungskosten zurückerstatten, weil sie Lebenshaltungskosten eingespart hat (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 816 Rz 1385; Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3).