4.4.3. Das Versicherungsgericht hat sich mit Urteil VBE.2020.147 vom 2. September 2020 bereits mit der Frage der Berechnung der Anzahl Tage, für welche ein Spitalbeitrag zu leisten ist, befasst und festgehalten, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Versicherung entgegen der Spitalrechnung auch den Austrittstag und damit einen Tag mehr abrechnen sollte. Zu bedenken sei, dass der Spitalkostenbeitrag der versicherten Person eine Kostenbeteiligung, respektive genau genommen eine Kostenrückerstattung darstelle: Die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten umfassten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten (Art. 25 Abs. 2 lit.