Der Spitalkostenbeitrag wird somit weder an die Franchise noch an den Selbstbehalt angerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3), sondern ist durch die versicherte Person darüber hinaus geschuldet. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Bezahlung des Spitalkostenbeitrages aufgrund des Spitalaufenthalts vom 7. bis 15. Dezember 2020 verpflichtet, obwohl die Franchise und der Selbstbehalt im Zeitpunkt des Spitalaufenthalts bereits ausgeschöpft gewesen waren (vgl. VB 5).