Mit dem Spitalkostenbeitrag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, die bei den versicherten Personen ebenso zu Hause anfallen würden, von diesen jedoch eingespart werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis). Der Spitalkostenbeitrag wird somit weder an die Franchise noch an den Selbstbehalt angerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3), sondern ist durch die versicherte Person darüber hinaus geschuldet.