4.3.2. Der Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5 KVG wird zusätzlich zur Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 2 KVG (Franchise und Selbstbehalt) erhoben. Mit dem Spitalkostenbeitrag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, die bei den versicherten Personen ebenso zu Hause anfallen würden, von diesen jedoch eingespart werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis).