4. 4.1. Die obligatorisch krankenpflegeversicherten Personen beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Umfang eines festen Jahresbetrags (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.00 (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV). Zudem leisten die versicherten Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, der Fr. 15.00 pro Tag beträgt (Art. 64 Abs. 5 KVG; Art. 104 Abs. 1 KVV).