2. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Vorliegend dreht sich der Streit um die Kostenbeteiligung (Spitaltage) aufgrund eines Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin vom 7. bis am 15. Dezember 2020 im C.-Spital (vgl. VB 15). Entsprechend sind die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen des KVG und der KVV anwendbar.