1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2022, womit diese die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Kostenbeteiligung von Fr. 135.00, Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 und Betreibungskosten verpflichtete (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15). Nicht Anfechtungsgegenstand bildet dagegen die Eintragung der Beschwerdeführerin auf der Liste der säumigen Versicherten der SVA Aargau und den damit verbundenen Leistungsaufschub durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde, Ziff. 5 ff.). Auf den Beschwerdeantrag 2 ist somit nicht einzutreten.