2. 2.1. Am 8. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 11.05.2022 sowie die Verfügung vom 28.02.2022 in der Betreibung Nr. ... der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Kostenübernahmeeinstellung von Behandlungskosten 2022 ab 21.12.2021 gemäss Art. 64a Abs. 7 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Beschwerde-Gegnerin aufzufordern, sämtliche Behandlungskosten und Medikamente gemäss Rechnungen der Aerzte, Therapeuten ab 21.12.2021 vollumfänglich und umgehend zu zahlen.