Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2). Da die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang jedoch auf eine Rückforderung zu viel ausbezahlter EL-Leistungen verzichtet hat (vgl. VB 143 ff. und VB 262), erübrigen sich vorliegend Weiterungen dazu.