9. Die Beschwerdegegnerin bemerkte bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Rahmen der periodischen Leistungsüberprüfung ebenfalls, dass sie fälschlicherweise bis anhin nur einen Teil des Normmietwerts als Einnahmen angerechnet hatte. Sie nahm eine diesbezügliche Korrektur der EL-Berechnung ab Oktober 2020 vor (vgl. VB 243 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Eigenmietwert stelle keine Einnahmequelle dar, ist festzuhalten, dass die Anrechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Beschwerdegegnerin korrekt erfolgte (vgl. BGE 138 V 9 E. 4 S. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2).