6.2. Im vorliegenden Fall erfuhr die Beschwerdegegnerin durch die periodische Überprüfung im Jahr 2020 (VB 204 ff.) von Änderungen der anerkannten Ausgaben und des Vermögens der Beschwerdeführerin. Damit ist deren jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupassen. Die Beschwerdeführerin bezieht allerdings bereits seit 1. August 2010 Ergänzungsleistungen (VB 51 ff.), wobei sie bei Zustellung der Verfügungen jeweils auf ihre Meldepflicht bei Veränderungen der Verhältnisse aufmerksam gemacht wurde (vgl. etwa VB 54; 76; 87; 97; 178; 189; 200).