6. 6.1. Art. 25 Abs. 1 ELV regelt die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (während des laufenden Jahres) bei einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG (MÜLLER, a.a.O., N. 796). Wird bei einer periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV) ist die Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, hin neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art.